Satzung des gemeinnützigen Vereins 
Partnerschaft Faire-Welt St. Josef e.V. 

 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen Partnerschaft Faire-Welt St. Josef. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." 
  2. Der Sitz des Vereins ist Langenfeld-Mitte (Rheinland). 

 
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll seine Geschäftstätigkeit am  01. Januar 2021 beginnen.

§ 3 Zweck des Vereins
Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten, die dazu geeignet sind hierzulande das Verständnis für Kulturen und soziale sowie ökonomische Bedingungen südlicher Länder zu steigern und die Vernetzung internationaler ökologischer Bedingungen aufzuzeigen. Hierzu gehört insbesondere die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Absatz 2 Nr. 15 der Abgabenordnung). 
Dieser gemeinnützige Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: 

  1. Informationsveranstaltungen, Vorträge und Publikationen 
  2. Förderung von Entwicklungsprojekten, Selbsthilfegemeinschaften und Bildungseinrichtungen in südlichen Ländern 
  3. Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland 
  4. Verbreitung alternativ und fair gehandelter Produkte 

 
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zielen und Zwecken des Vereins zustimmt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder E-Mail gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur wegen Verstoßes gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich oder per E-Mail binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
 
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 

 
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. die Einladungs-E-Mail gelten als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Finanzverwalter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.   
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt Beisitzer zu wählen.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die Rechte von Artikel 15 bis 21 der DSGVO.
Den Mitgliedern und Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bischöfliche Hilfswerk MISEREOR e.V. der römisch katholischen Kirche, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §3 zu verwenden hat. 
Langenfeld, den  25.11. 2020